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MWST-News – Kollektive Kapitalanlagen und Anlagestiftungen

Die ESTV hat die definitive neue MWST-Praxis für kollektive Kapitalanlagen und Anlagestiftungen publiziert, die ab 1.1.2025 von einer Erweiterung der Steuerausnahme profitieren.

Britta Rehfisch, December 2024

Die MWSTG-Teilrevision bringt per 1.1.2025 auch im Bereich kollektiver Anlagen Änderungen mit sich. Im Vorsorgebereich werden die Anlagestiftungen bzw. die von ihnen verwalteten Anlagegruppen durch eine neue Steuerausnahme von der MWST entlastet. Die Verwaltungspraxis für die Verwaltung und das Anbieten von kollektiven Kapitalanlagen findet analoge Anwendung. Hier konnten erfreulicherweise wesentliche Einschränkungen der Steuerausnahme im Bereich der Verwaltung von Immobilienfonds verhindert werden. Die Herausforderung bei der Abgrenzung MWST-ausgenommener und steuerbarer Leistungen im Bereich kollektiver Kapitalanlagen bleiben aber auch in Zukunft bestehen.

1.   MWSTG-Teilrevision per 1.1.2025: Neue Steuerausnahme für Anlagegruppen

Ab 1.1.2025 werden infolge Erweiterung der MWST-Ausnahmen mit Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. g MWSTG auch die Verwaltung und das Anbieten von Anlagegruppen von Anlagestiftungen gemäss Art. 53g-53k BVG von der MWST ausgenommen sein. Die am 21.11.2024 publizierte Verwaltungspraxis in der MWST-Branchen-Info 14 verweist hinsichtlich der Begriffe Verwaltung und Anbieten auf die Abgrenzung von ausgenommen und steuerbaren Leistungen im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen und die dort genannten Beispiele.

2.   K(l)eine Änderungen bei der ESTV-Verwaltungspraxis

Der Einsatz der verschiedenen Interessenträger in der Vernehmlassung zum Praxisentwurf vom Sommer 2024, der eine Steuerbarkeit einer Vielzahl von Leistungen bei der Verwaltung insbesondere von Immobilienfonds vorsah, hat sich gelohnt: Die definitiv am 21.11.2024 publizierten Praxisänderungen in der MWST-Branchen-Info 14 Finanzbereich enthalten – im Gegensatz zum Entwurf vom Sommer 2024 – keine wesentlichen Änderungen in der Liste der von der MWST ausgenommenen Leistungen bei der Verwaltung und dem Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen. Bei der Verwaltung von Immobilienfonds bleiben somit auch die folgenden Leistungen weiterhin von der MWST ausgenommen:

  • die Tätigkeit der Schätzungsexperten für Immobilienfonds,
  • die Verwaltung von Liegenschaften für Immobilienfonds im direkten oder indirekten Besitz,
  • die Administration von Immobilienanlagefonds mit direktem und indirektem Grundbesitz,
  • Verwaltungsbemühungen bei Immobilienfonds im Zusammenhang mit der Baukommission, Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten (bauherrenähnliche Leistungen, Baukommission),
  • Bemühungen administrativer Art bei Immobilienfonds im Zusammenhang mit der Abwicklung von Kauf und Verkauf von Grundstücken (Kauf- und Verkaufskommission).

 

Eine ‘taxe occulte’ durch höhere MWST-Belastungen bei kollektiven Kapitalanlagen wird folglich vermieden.

Die Abgrenzung von steuerausgenommenen und steuerbaren Leistungen bleibt aber wie bis anhin im Detail anspruchsvoll. Im Kern muss jede Leistung daraufhin überprüft werden, ob es sich um eine (delegierbare) Verwaltungsleistung nach Art. 32 FINIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 FINIV und Art. 33 Abs. 4 FINIG bzw. Art. 73 KAG handelt. Auf Seiten der Anbieter von Verwaltungsleistungen droht das Risiko eines falschen Steuerausweises. Für kollektive Kapitalanlagen besteht die Problematik, im worst-case mit falsch ausgewiesener MWST belastet zu werden.

Zudem sind folgende Praxisänderungen im Bereich kollektiver Kapitalanlagen zu beachten:

  • Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) als neues Anlagevehikel qualifizieren ebenfalls als kollektive Kapitalanlage aus MWST-Sicht
  • Notariatsleistungen im Zusammenhang mit dem Kauf/Verkauf von Grundstücken von Immobilienfonds sind nicht von der MWST ausgenommen

 

Interessant ist ein neuer Praxishinweis der ESTV im Bereich der Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen. Dieser stellt klar, dass es unerheblich sei, ob die Verwaltungsgebühr für Fondsvermögen unmittelbar das Fondvermögen reduziert oder direkt den Anlegern in Rechnung gestellt wird. Vorausgesetzt wird, dass es sich um Fondverwaltungsleistungen handelt, deren Kosten grundsätzlich dem Fondsvermögen belastet werden können (Art. 37 KKV), so dass eine Leistung an den/die Anleger ausgeschlossen werden kann.

Die etwas kryptische Formulierung soll wohl die Frage klären, ob in Draw Down Notices / Capital Call Notices ausgewiesene Management-Fees als steuerbare Leistungsentgelte von Anlegerseite zu beurteilen sind oder nicht. Mit der Klarstellung sollte die Steuerausnahme in Zukunft unter den vorgenannten Bedingungen abgesichert sein und nicht mehr zu Diskussionen und entsprechenden Risiken in MWST-Revisionen führen.

Wir empfehlen die MWST-Qualifikation bei Leistungsbeziehungen insbesondere mit Anlagestiftungen, aber auch mit Immobilienfonds und Wertpapierfonds einer sorgfältigen Überprüfung zu unterziehen.

Mehr dazu in unserem ADB Newsletter.

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Direktorin
Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin (DE)
dipl. Steuerexpertin

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