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Gewerbsmässiger Beteiligungshandel

Das Bundesgericht hatte sich in letzter Zeit mit verschiedenen Fällen von gewerbsmässigem Beteiligungshandel durch Privatpersonen zu befassen. Obwohl Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen grundsätzlich steuerfrei sind, kommt es unter gewissen Voraussetzungen zur Besteuerung. Dies ist dann der Fall, wenn der verkaufte Vermögenswert für Steuerzwecke dem Geschäftsvermögen zuzuordnen ist. Die entscheidende Frage der Abgrenzung zwischen Privatvermögen und Geschäftsvermögen stellt sich auch beim Verkauf von nicht börsenkotierten Beteiligungspaketen.

Mai 2025

Was Privatpersonen, die solche Beteiligungen halten, jetzt wissen und tun müssen.

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Fabian Duss und Mathias Häni informieren Sie gerne.