Die Stimmbevölkerung hat am 8. März 2026 die Einführung der Individualbesteuerung angenommen, die spätestens am 1. Januar 2032 in Kraft treten soll. Damit wird ein Systemwechsel vollzogen, nach dem Eheleute fortan wie unverheiratete Paare besteuert werden.¹ Während Eheleute mit ausgeglichenem Einkommen profitieren, wird die Steuerbelastung bei Eheleuten mit sehr unterschiedlicher Einkommensverteilung tendenziell zunehmen. Unter dem neuen System werden die Steuerfaktoren individuell zugerechnet. Die Aufteilung auf zwei Steuererklärungen kann im Einzelfall herausfordernd sein. Der Mehraufwand betrifft vor allem Eheleute, deren Einkünfte und Vermögenswerte stark miteinander verflochten sind.
Bei der bisherigen Gemeinschaftsbesteuerung spielte die Zurechnung der Steuerfaktoren grundsätzlich keine Rolle. Vielfach flossen die Einkünfte und das Vermögen in einen «gemeinsamen Topf». Das wird sich unter dem System der Individualbesteuerung grundlegend ändern:
Was zunächst einfach klingt, kann in der Praxis zu herausfordernden Abgrenzungsfragen führen: Wie muss beispielsweise eine Liegenschaft in der Steuererklärung deklariert werden, die ein Ehegatte geerbt, deren Umbau aber der andere Ehegatte finanziert hat? Oder was ist mit einer steuerbaren Sammlung, bei welcher sich das Eigentum nicht nachvollziehen lässt? Wie muss ein Konto oder ein Depot, welches auf beide Eheleute lautet (und/oder), deklariert werden?
Je nach Einkommensverteilung kann die Zurechnung der Steuerfaktoren zu individuellen Verzerrungen führen (z.B. Wirkungslosigkeit von Abzügen). Diese lassen sich im neuen System allenfalls mit Dispositionen unter den Eheleuten abfedern. Wie bisher stehen die Steuerfolgen von Dispositionen unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung. Bei der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Dispositionen ist zudem ein ganzheitlicher Blick gefordert (z.B. Ehegüterrecht). So fällt etwa beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung eine Schenkung in das Eigengut des Beschenkten. Der schenkende Ehegatte hätte dann bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung (z.B. Scheidung) keinerlei Ausgleichs- oder Beteiligungsansprüche.
Bei der direkten Bundessteuer wird es nur noch einen Steuertarif geben. Der Grundfreibetrag, ab dem eine Steuer geschuldet ist, wird von CHF 15’200 auf CHF 20’000 erhöht. Zudem werden die Grenzsteuersätze bei tiefen Einkommen gesenkt bzw. bei höheren Einkommen angehoben. Dies führt dazu, dass bereits ab einem steuerbaren Einkommen von etwas unter CHF 100’000 die Steuerbelastung im Vergleich zu heute steigen wird. Anderseits wird künftig die Grenze, ab welcher der maximale Steuersatz von 11.5% erreicht wird, etwas nach unten gesetzt. Wie die Kantone ihre Tarife anpassen werden, ist derzeit noch offen.
Bisher konnten Eheleute das Recht auf die Besteuerung nach dem Aufwand (Pauschalbesteuerung) nur dann geltend machen, wenn sie die Voraussetzungen gemeinsam erfüllten. Diese Abhängigkeit von der Situation des anderen fällt mit der Individualbesteuerung weg. Damit kann es sein, dass einer der Ehegatten nach dem Aufwand und der andere ordentlich besteuert wird. Neu gelten auch die Bemessungsgrundlagen für jeden Ehegatten separat. So kommt z.B. die minimale Bemessungsgrundlage für Einkommen (Bund derzeit CHF 435’000) und Vermögen (Kantone und Gemeinden) für beide Eheleute individuell zum Tragen.
Die steuerlichen Auswirkungen der Reform sind vielfältig und teilweise noch unklar. Unter dem neuen System wird das Individuum zum steuerlichen Anknüpfungspunkt. Dadurch werden auch Kapitalbezüge aus den Säulen 2 und 3a nicht mehr zusammengerechnet. Nebst Bemessungsgrundlage und Tarif sind etwa auch steuerverfahrensrechtliche Aspekte (z.B. Mitwirkung, Einsichtsrecht und Haftung) vom Systemwechsel betroffen.
Je nach Zusammensetzung Ihrer Einkommens- und Vermögensstruktur erwarten Sie wesentliche und vielleicht überraschende Neuerungen. Es lohnt sich, wenn die Auswirkungen bereits vor dem Inkrafttreten der Reform ganzheitlich analysiert und abgeklärt werden. Wir begleiten Sie gerne dabei, die steuerlichen Änderungen optimal auf Ihre persönliche Situation abzustimmen.
¹ Die Stellung von Personen in eingetragener Partnerschaft entspricht derjenigen von Eheleuten.
Ihre Kontaktpersonen, Theodor A.J. Ambauen, Patrick Engstler, Andreas Helbing und Pascal Taddei, begleiten Sie gerne dabei, Ihre persönliche Situation optimal auf die steuerlichen Änderungen abzustimmen.



