Am 12. Juni 2026 hat der Bundesrat beschlossen, das neue Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) per 1. Oktober 2026 in Kraft zu setzen. Gleichzeitig mit dem TJPG tritt auch das revidierte Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG) in Kraft. Beide Gesetze führen weitreichende Pflichten für juristische Personen bzw. Berater in der Schweiz ein, über welche wir im Folgenden informieren.
Mit dem TJPG wird das neue Schweizer Transparenzregister eingeführt, welches über die wirtschaftlich berechtigten Personen von Gesellschaften und anderen Rechtseinheiten in der Schweiz Auskunft gibt und vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) geführt wird. Das TJPG sieht hierzu verschiedene Identifikations- und Meldepflichten für die betroffenen Rechtseinheiten, ihre kontrollierenden Aktionäre und wirtschaftlich Berechtigten vor.
Ziel des TJPG ist es, die Transparenz in Eigentums- und Kontrollstrukturen zu erhöhen, die Wirksamkeit der Geldwäschereibekämpfung zu stärken und die Schweiz an die internationalen Standards – insbesondere die Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) sowie die EU/EWR-Praxis – anzugleichen. Über 100 Länder (inklusive alle Mitgliedsstaaten der EU) kennen bereits heute ein vergleichbares Transparenzregister.
Das Transparenzregister ist nicht öffentlich. Einsicht nehmen können die im TJPG festgehaltenen Behörden für spezifische gesetzliche Aufgaben. Zuständige Behörden sollen rasch und effizient die wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens identifizieren können. Auch Finanzintermediäre und Berater können – soweit sie dem GwG unterstellt sind – im Rahmen der Erfüllung Ihrer Sorgfaltspflichten Daten des Transparenzregisters online einsehen.
Betroffene Unternehmen bzw. Rechtseinheiten müssen dem Transparenzregister die Personalien der an ihnen wirtschaftlich berechtigten Person sowie Art und Umfang der Kontrolle mitteilen. Als «wirtschaftlich berechtigte Person» einer Gesellschaft gilt dabei jede natürliche Person, welche eine Gesellschaft dadurch kontrolliert, dass sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mit mindestens 25% des Kapitals oder der Stimmen an dieser beteiligt ist oder diese auf andere Weise kontrolliert. Wenn keine natürliche Person die im TJPG vorgesehenen Kontrollkriterien erfüllt, gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person. Dies ist am Beispiel einer Aktiengesellschaft in der Regel der CEO bzw. der Präsident des Verwaltungsrates, wenn die Geschäftsführung nicht an einen CEO übertragen wurde.
Die Meldungen an das Transparenzregister erfolgen online über den offiziellen E-Government-Schalter für Unternehmen «EasyGov» unter https://www.easygov.swiss. Das Meldeverfahren ist standardisiert, einfach und benutzerfreundlich ausgestaltet. Der Nutzer wird durch den intuitiven Meldeprozess geführt. Zudem stehen dem Nutzer detaillierte Anleitungen, ein Q&A und hilfreiche Beispielsammlungen auf der EasyGov-Plattform zur Verfügung.
Folgende Rechtseinheiten müssen die Identität ihrer wirtschaftlich berechtigte(n) Person(en) dem Transparenzregister melden:
Ausgenommen von der Meldepflicht sind lediglich Vereine, Stiftungen, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, juristische Personen, die zu mindestens 75% im Besitz öffentlicher Körperschaften sind, sowie börsenkotierte Gesellschaften inklusive deren zu über 75% gehaltenen Tochtergesellschaften.
Neben der betroffenen Gesellschaft sind auch die sie kontrollierenden Aktionäre und die wirtschaftlich berechtigte Person selbst zur Meldung und Identifikation verpflichtet. Sie müssen der betroffenen Gesellschaft den Kontrollerwerb bzw. ihre Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person innerhalb eines Monats mitteilen inklusive aller relevanten Informationen und Belege, damit diese ihrer Meldepflicht gegenüber dem Transparenzregister nachkommen kann.
Die erste Meldung an das Transparenzregister muss innerhalb eines Monats nach der ersten Änderung des Handelsregistereintrags, die ab dem 1. Oktober 2026 erfolgt, vorgenommen werden. Ohne vorherige Änderung des Handelsregistereintrags muss die erste Meldung spätestens bis zu folgendem Datum erfolgen:
Eine Ausnahme gilt für Gesellschaften, deren wirtschaftlich Berechtigte bereits alle als Aktionäre, Gesellschafter oder Organe im Handelsregister eingetragen sind. Sie können mit der ersten Meldung bis zum 1. Oktober 2028 zuwarten.
Änderungen an gemeldeten Informationen müssen dem Transparenzregister innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme durch die Gesellschaft gemeldet werden. Die Änderung einer Beteiligung muss nur gemeldet werden, wenn sie dazu führt, dass einer der folgenden Schwellenwerte über- oder unterschritten wird: (i) 25% bis 50%; (ii) >50% bis 75%; (iii) >75%.
Verantwortlich für die Meldung an das Transparenzregister ist das oberste Mitglied des leitenden Organs der betroffenen Gesellschaft, also in der Regel der CEO bzw. Verwaltungsratspräsident. Die neuen Meldepflichten müssen ernstgenommen werden. Vorsätzliche Verletzungen der Meldepflichten durch die betroffene Gesellschaft, die kontrollierenden Aktionäre oder die wirtschaftlich berechtigten Personen sowie falsche Angaben können zu verwaltungsstrafrechtlichen Bussen von bis zu CHF 500’000 führen.
Zweck der Revision des Geldwäschereigesetzes (GwG) ist es, den Finanzplatz Schweiz vor illegalen Finanzflüssen wirksamer zu schützen, internationale Standards zu erfüllen und Mängel zu beheben, die von der Financial Action Task Force (FATF) bei Länderprüfungen moniert wurden.
Während bisher nur Finanzintermediäre und Händler dem GwG unterstellt waren, fallen neu auch Berater für spezifische Beratungs- bzw. Unterstützungstätigkeiten im Zusammenhang mit finanziellen Transaktionen unter das GwG. Das GwG enthält keinen Katalog spezifischer Berufe, die als Berater im Sinne des GwG qualifizieren. Im Vordergrund stehen vielmehr konkrete mit erhöhten Risiken verbundene Beratungs- und Unterstützungsdienstleistungen. Als Berater im Sinne des GwG gelten alle natürlichen Personen, die für Dritte berufsmässig bei finanziellen Transaktionen (einschliesslich der Mittelbeschaffung) im Zusammenhang mit folgenden konkreten Rechtsvorgängen mitwirken:
Ebenfalls vom GwG erfasst wird künftig die berufsmässige Bereitstellung von Adressen oder Räumen als Domizil oder Sitz für Rechtseinheiten für eine Dauer von mehr als sechs Monaten.
Zahlreiche Anwälte, Steuerberater, Notare, Treuhänder und Anbieter von Domizil- und Sitzleistungen für Rechtseinheiten dürften daher in Zukunft neu als Berater im Sinne des GwG qualifizieren und entsprechende Sorgfalts-, Organisations- und Meldepflichten einhalten müssen. Dazu gehört insbesondere die eindeutige Identifizierung des Kunden und der wirtschaftlich berechtigten Person hinter dem Kunden sowie die Klärung des Zwecks und des wirtschaftlichen Hintergrunds der vom Kunden angefragten Beratungs- bzw. Unterstützungsdienstleistung. Sodann haben sich die Berater, welche GwG-relevante Beratung oder Dienstleistungen anbieten, einer von der FINMA anerkannten SRO anzuschliessen, welche die Einhaltung der GwG-Sorgfaltspflichten beaufsichtigt.
Zwar tangiert die Ausweitung des GwG auf Berater die Unternehmen, welche GwG-relevante Beratung oder Unterstützung in Anspruch nehmen, nicht direkt, sie werden jedoch in Zukunft ihren Beratern zusätzliche Informationen und Dokumente bereitstellen müssen, damit diese ihren GwG-Pflichten nachkommen und entsprechende Abklärungen und Risikoklassifizierungen vornehmen können.
Ihre Kontaktpersonen, Eric Olivier Meier und Theodor A.J. Ambauen, stehen Ihnen gerne für weitere Informationen zur Verfügung.

