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Steuerliche Fallstricke beim Kapitalbezug aus einer Pensionskasse im Rahmen der Pensionierung

Im Rahmen der vorzeitigen oder ordentlichen Pensionierung stellt sich für die betroffenen Personen regelmässig die Frage, wie die künftigen Altersleistungen aus der Pensionskasse (2. Säule) bezogen werden sollen.

Fabian Duss, Marco Buchmann, November 2021

Zur Auswahl stehen neben der klassischen Rentenleistung der teilweise oder vollständige Kapitalbezug des angesparten Kapitals. Neben regulatorischen und reglementarischen Einschränkungen gilt es in diesem Zusammenhang insbesondere auch steuerliche Fallstricke zu beachten.

1.            Hintergrund

Im Hinblick auf eine anstehende Pensionierung stehen die betroffenen Personen vor verschiedenen grundlegenden Entscheidungen. Eine wesentliche Entscheidung betrifft dabei die Art der künftigen Altersleistung aus der Pensionskasse. Neben der immer noch häufig gewählten ausschliesslichen Rentenleistung, die ein geregeltes Einkommen bis ans Lebensende garantiert, können künftige Rentner:innen je nach Reglement ihrer Pensionskasse einen teilweisen oder vollständigen Kapitalbezug wählen. Über die letzten Jahre hat sich gezeigt, dass der Kapitalbezug an Bedeutung zugenommen hat.

 

Neu Beziehende einer Altersleistung aus einer Pensionskasse

Quelle: Bundesamt für Statistik: Neurentenstatisik 2015 – 2019 (2017 und 2019 ergeben sich Rundungsdifferenzen zu 100%)

 

Der teilweise oder der vollständige Kapitalbezug wird mittlerweile von mehr als 50% der Neurentner:innen präferiert. Die Vorteile eines Kapitalbezugs sind dabei die freie Verfügbarkeit des Kapitals, insbesondere kann dieses selbständig und ohne regulatorische Einschränkungen angelegt, aber auch an künftige Generationen vererbt werden. Zudem wird die klassische Rentenleistung aufgrund der stetig reduzierten Umwandlungssätze immer unattraktiver. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, sich der Steuerfolgen der verschiedenen Bezugsvarianten bewusst zu sein.

2.             Besteuerung von Altersleistungen

Die klassischen Rentenleistungen sind Teil des ordentlichen steuerbaren Einkommens und werden zusammen mit übrigen Einkünften wie bspw. Vermögenserträgen oder dem Eigenmietwert jährlich besteuert. Eine Sonderbehandlung besteht nicht. Je nach Höhe der übrigen Einkünfte verändert sich dabei die anfallende Steuerbelastung jährlich.

Kapitalleistungen dagegen werden einmalig bei Fälligkeit mit einer gesonderten Jahressteuer belastet und unterliegen künftig nur noch der jährlichen Vermögenssteuer. Die übrigen Einkünfte haben auf die Höhe der Besteuerung keinen Einfluss. Zahlreiche Kantone haben in den letzten Jahren den dabei anfallenden Sondersteuersatz reduziert. Neu werden beispielsweise im Kanton Zürich per 1. Januar 2022 Kapitalleistungen ab CHF 210’000 für ledige und ab CHF 370’000 für verheiratete Steuerpflichtige tiefer besteuert als bisher. Eine entsprechende zeitliche Planung des Kapitalbezugs kann folglich dabei helfen, die anfallende Steuerlast zu senken.

3.           Steuerliche Fallstricke beim Kapitalbezug

Im Rahmen des Kapitalbezugs können unterschiedliche Planungsmassnahmen ins Auge gefasst werden. Sofern beispielsweise bereits feststeht, dass im Rahmen der Pensionierung auch ein Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton oder ins Ausland stattfinden soll, lohnt es sich die unterschiedlichen Steuersätze des bisherigen und des neuen Wohnsitzkantons aber auch die Steuerfolgen im In- und Ausland zu vergleichen und eine Verlegung des Wohnsitzes entsprechend zu planen. Wie erst kürzlich vom Bundesgericht¹ erneut bestätigt, muss ein solcher Wohnsitzwechsel selbstredend auch tatsächlich und dauerhaft erfolgen und nötigenfalls insbesondere gegenüber dem Wegzugskanton dokumentiert werden können.

Ein anderes potentielles Problemfeld bei einem Kapitalbezug stellen Einkäufe zur Deckung einer Vorsorgelücke dar, welche innert der letzten drei Jahre vor dem Bezug geleistet wurden.² Bei solchen zeitnahen Einkäufen und Auszahlungen wird der normalerweise gewährte Steuerabzug für den Einkauf verweigert. Sofern im Rahmen der Pensionierung ein Kapitalbezug ins Auge gefasst wird, sollten allfällige Einkäufe zur Deckung einer solchen Lücke deshalb sorgfältig geplant werden.

Ein probates Mittel zur Reduzierung der anfallenden Kapitalbezugssteuer ist der gestaffelte Bezug von Vorsorgeguthaben. Diesbezüglich müssen unbedingt kantonale Unterschiede beachtet werden, welche üblicherweise zwei bis drei Teilbezüge zulassen. Allerdings ist dies oftmals an eine entsprechende Reduktion des Arbeitspensums geknüpft (sogenannte Teilpensionierung). Gleichzeitig lassen sich gewisse Tätigkeiten wie bspw. eine Verwaltungsratstätigkeit unter Umständen auch bei erfolgter (Teil-)Pensionierung noch weiterverfolgen.

Da die Steuerbelastung bei Kapitalbezügen trotz der gesonderten Besteuerung sehr hoch sein kann, können ungeplante Steuernachforderungen äusserst unangenehm sein. Gerade in Situationen, in denen das bezogene Kapital bereits reinvestiert oder verbraucht wurde, können Liquiditätsengpässe entstehen.

4.            Unser Angebot

Wir beraten Sie umfassend im Hinblick auf eine anstehende Pensionierung in allen anfallenden Steuerfragen. Neben der Wahl der Altersleistung können auch Aspekte im Zusammenhang mit der Nachfolgeplanung eines Unternehmens oder mit künftigen Tätigkeiten steuerlich optimiert werden. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme lohnt sich, um Ihre persönliche Steuersituation zu durchleuchten und allfälliges Optimierungspotenzial zu identifizieren. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

 

¹ BGer 2C_596/2020 vom 10.03.2021
² so kürzlich vom Bundesgericht ebenfalls erneut bestätigt (2C_868/2020 vom 25. 08.2021)