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Steuerreform (STAF) – Statuswechsel privilegiert besteuerter Gesellschaften

Aufgrund der STAF wird per 1.1.2020 unter anderem das Steuerprivileg für Holdinggesellschaften, Domizilgesellschaften und gemischte Gesellschaften abgeschafft. Es stellt sich die Frage, ob diese Gesellschaften ab dem nächsten Januar eine höhere Steuerlast hinzunehmen haben oder ob es steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten gibt.

Fabian Duss, Mathias Häni, September 2019

A. Geltendes Recht

Nach heutigem Recht hat eine privilegiert besteuerte Gesellschaft auf Ebene Kanton und Gemeinde zwei Vorteile: Sie entrichtet keine (Holdinggesellschaft) bzw. eine reduzierte (Domizilgesellschaft und gemischte Gesellschaft) Gewinnsteuer und profitiert von einem reduzierten Kapitalsteuersatz. Bei der Bundessteuer erfolgt hingegen eine ordentliche Besteuerung.

B. Situation ab 1.1.2020

Die Abschaffung des Steuerprivilegs per 1.1.2020 erfolgt per Bundesgesetz und wirkt deshalb schweizweit. Es ist aus diesem Grund unbeachtlich, ob die Kantone ihre kantonalen Steuergesetze bis dahin in diesem Punkt angepasst haben. In Bezug auf die Bundessteuer ändert sich nichts.

 

a) Gewinnsteuer

Bei der Gewinnsteuer spricht man für bisher privilegiert besteuerte Gesellschaften von einem „Fiskalschock„. Unterlag bspw. Zinsertrag einer Holdinggesellschaft mit Sitz in Zürich bisher einer Besteuerung von ca. 8 Prozent (Bundessteuer), wird neu eine Gewinnsteuer von mehr als 18 Prozent (Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuer) erhoben.

Um diesen Fiskalschock abzufedern, sind verschiedene gesetzliche Gegenmassnahmen getroffen worden. Diese werden nachfolgend im Einzelnen aufgeführt.

  • Die Kantone senken ihren Steuersatz bei der Gewinnsteuer. Es gilt jedoch zu beachten, dass es für bisher privilegiert besteuerte Gesellschaften im Vergleich zu vorher immer zu einer Erhöhung kommt, egal wie stark die Reduktion der kantonalen Gewinnsteuersätze ausfällt.
  • Stille Reserven, die im Zeitpunkt des Statuswechsels vorhanden sind, können in einer Übergangsphase steuersenkend geltend gemacht werden. Davon ausgeschlossen sind unter anderem jedoch stille Reserven auf Beteiligungen, was insbesondere Holdinggesellschaften betrifft. Nur falls eine Holdinggesellschaft aufgrund von Nebentätigkeiten über stille Reserven verfügt, können diese steuersenkend verwendet werden. Zu denken ist etwa an stille Reserven auf Markenrechten oder auf Streubesitz von Aktien.
  • Für die im vorgängigen Abschnitt erwähnte Steuersenkung mittels stiller Reserven stehen zwei Methoden zur Verfügung:
  • Bei der Aufdeckungsmethode (sog. „step-up“) werden die stillen Reserven in der Steuerbilanz aufgedeckt und über eine bestimmte Zeit abgeschrieben. Die Abschreibung reduziert den steuerbaren Gewinn und somit die kantonale Gewinnsteuer. Um für die Übergangsphase eine gewisse Mindeststeuer zu garantieren, wird die jährliche Abschreibung durch eine sog. Entlastungsbegrenzung eingeschränkt. Die Höhe der Entlastungsbegrenzung, die Abschreibungsdauer sowie die Abschreibungsmethode sind kantonal teilweise sehr unterschiedlich.
  • Bei der Sondersatzmethode unterliegen die stillen Reserven bei deren Realisation innert fünf Jahren einem Sondersteuersatz, der wesentlich tiefer ist als der ordentliche Steuersatz. Je nach Kanton beträgt der Sondersteuersatz zwischen 1-3 Prozent.

 

Im Einzelfall ist zu prüfen, welche dieser Methoden vorteilhaft ist. In gewissen Kantonen ist auch eine Kombination möglich. Grundsätzlich gilt die Sondersatzmethode ab dem Jahr 2020. Wer für eine frühere Steuerperiode auf den privilegierten Steuerstatus verzichtet, kann die Aufdeckungsmethode anwenden. Der genaue Zeitpunkt, bis wann welche Methode geltend gemacht werden kann, ist in den Kantonen ebenfalls unterschiedlich geregelt. Um den optimalen Zeitpunkt und die optimale Methode zu ermitteln, empfiehlt sich gegebenenfalls eine Simulationsrechnung anhand von Planzahlen.

 

b) Kapitalsteuer

Bei der Kapitalsteuer gestaltet sich die Situation je nach Kanton sehr unterschiedlich. Die meisten Kantone schaffen den privilegierten Kapitalsteuersatz für Statusgesellschaften ab (Ausnahme Graubünden). Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass die Kapitalsteuerbelastung zunimmt, da die Kantone auch hier Gegenmassnahmen treffen.

  • Die meisten Kantone reduzieren den ordentlichen Kapitalsteuersatz. Nur in wenigen Kantonen wird damit allerdings eine Schlechterstellung gegenüber der bisherigen Steuerbelastung vermieden.
  • Zusätzlich können die Kantone die Eigenkapitalanteile, die auf Beteiligungen, Patente oder Konzerndarlehen entfallen, von der Kapitalsteuer entlasten. Dies führt bspw. bei einer klassischen Holdinggesellschaft mit einem hohen Anteil an Beteiligungen und Konzerndarlehen zu einer starken Steuerreduktion.

 

Vor diesem Hintergrund wird die Kapitalsteuerbelastung tendenziell für Holdinggesellschaften mit wesentlichen Nebentätigkeiten (z.B. Markenrechte, Vermögensverwaltung), Domizilgesellschaften und gemischte Gesellschaften zunehmen. Ob es zu einer Mehrbelastung kommt und wie stark diese ausfällt, hängt vom Einzelfall und von der kantonalen Umsetzung der STAF ab.

C. Planungsmöglichkeiten

Bereits heute können betroffene Gesellschaften freiwillig auf ihr Steuerprivileg verzichten und damit den Statuswechsel von der privilegierten zur ordentlichen Besteuerung selber herbeiführen. Dies ist grundsätzlich für sämtliche noch nicht definitiv veranlagten Steuerperioden möglich. Steuerplanerisch ist interessant, dass in gewissen Konstellationen der vorzeitige, freiwillige Statuswechsel vorteilhaft ist.

Das Aufdecken von stillen Reserven auf Beteiligungen ist nicht möglich. Dies deshalb, weil diese stillen Reserven bei einer künftigen Realisation grundsätzlich dem Beteiligungsabzug unterliegen und somit nicht besteuert werden. Dies trifft allerdings nicht in allen Fällen zu. Insbesondere wenn Beteiligungen in der Vergangenheit wertberichtigt wurden, besteht das Risiko, dass bei einer künftigen Werterholung Steuerfolgen resultieren. Diese lassen sich vermeiden, wenn im Zeitpunkt des Statuswechsels die richtigen Vorkehrungen getroffen werden.

Steuerliche Verluste aus der Zeit vor dem Statuswechsel können auf Ebene Kanton und Gemeinde nicht bzw. nur teilweise mit künftigem Gewinn verrechnet werden. Auch aus diesem Grund kann sich ein vorzeitiger, freiwilliger Verzicht auf das Steuerprivileg lohnen.

Mit dem Wegfall des Steuerprivilegs stellt sich insbesondere für eine Holdinggesellschaft die Grundsatzfrage, ob die Gesellschaft noch weitergeführt werden soll. Schliesslich verursacht sie nicht nur jedes Jahr Steuern, sondern auch laufende Kosten für die Administration. Es kann deshalb in gewissen Konstellationen eine Optimierung mittels Fusion bzw. Liquidation angezeigt sein. Umgekehrt gibt es Fälle, in denen sich zur Reduktion der Kapitalsteuerbelastung die Gründung einer Zwischenholding in einem anderen Kanton aufdrängt. Dies insbesondere, wenn eine Sitzverlegung nicht in Frage kommt.

Viele bisher privilegiert besteuerte Gesellschaften verfügen über wenig Personal und Infrastruktur. Ein Wegzug an einen anderen Standort ist in solchen Fällen einfacher möglich, als bei operativen Gesellschaften. Allerdings gilt es zu beachten, dass auch an einem neuen Standort die notwendige Substanz vorhanden sein muss, damit er steuerlich akzeptiert wird. Ein Sitzwechsel muss deshalb richtig geplant werden und sollte nicht überstürzt erfolgen.