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Steuerreform (STAF)

Die Schweiz bleibt auch im internationalen Vergleich ein attraktiver Steuerstandort.

Fabian Duss, Mai 2019

Nachdem gegen das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) das Referendum ergriffen worden war, hat das Schweizer Stimmvolk am 19. Mai 2019 die Gesetzesvorlage mit deutlicher Mehrheit angenommen. Der Bundesrat wird die Gesetzesrevision voraussichtlich per 1. Januar 2020 in Kraft setzen. Damit bleibt die Schweiz auch im internationalen Vergleich ein attraktiver Steuerstandort.

1. Massnahmen

Mit der Reform treten die folgenden steuerlichen Neuerungen per 1. Januar 2020 in Kraft (vgl. dazu bereits unsere Kundeninformation vom 1. Oktober 2018):

  • Die Kantone werden vom Bund finanziell unterstützt, damit sie ihre Steuersätze senken können. Die Kantone sehen derzeit Senkungen der Gewinnsteuern auf 12-18% vor (Gesamtsteuerbelastung inkl. direkter Bundessteuer).
  • Die international nicht mehr akzeptierten Steuerprivilegien für Unternehmen insbesondere Holding-, gemischte und Domizilgesellschaften sowie Prinzipalgesellschaften und Finanzzweigniederlassungen werden abgeschafft.
  • Stille Reserven, die während einer steuerlichen Privilegierung entstanden sind, werden bei ihrer Realisation während maximal fünf Jahren gesondert besteuert.
  • Bei einem Zuzug in die Schweiz oder bei einer Umwandlung von steuerbefreiten in steuerpflichtige Unternehmen können Gesellschaften ihre stillen Reserven in der Steuerbilanz aufdecken und über 10 Jahre abschreiben.
  • Auf kantonaler Ebene wird eine Patentbox eingeführt, welche eine ermässigte Besteuerung der Erträge aus Patenten und vergleichbaren Rechten ermöglicht. Die Entlastung ist auf 90% begrenzt.
  • Der Aufwand für Forschung und Entwicklung im Inland kann auf kantonaler Ebene für Steuerzwecke zu 150% abgezogen werden, wenn der Kanton dies vorsieht (F&E-Abzug).
  • Hochsteuerkantone können den Abzug eines fiktiven Zinses auf überschüssigem Eigenkapital (NID) Diese Massnahme kann aufgrund der in den Kantonen erwarteten oder bereits beschlossenen Gewinnsteuersenkungen voraussichtlich nur im Kanton Zürich umgesetzt werden.
  • Die gesamte Entlastung durch die Massnahmen Patentbox, F&E-Abzug, NID und Abschreibung von unter altem Recht bei Aufgabe eines Steuerstatus aufgelösten stillen Reserven ist auf 70% begrenzt.
  • Die Kantone können bei der Kapitalsteuer Ermässigungen für Eigenkapital vorsehen, das auf Beteiligungen, Konzerndarlehen oder Patente und vergleichbare Rechte entfällt.
  • Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10% sollen beim Bund zu 70% und bei den Kantonen zu mindestens 50% besteuert werden.
  • Bei der Transponierung entfällt die Mindestbeteiligungsquote von 5%. Wer eine Beteiligung an eine selbstbeherrschte Gesellschaft überträgt, muss den Veräusserungserlös abzüglich Nennwert und Kapitaleinlagereserven bzw. – bei Sacheinlage – den Zuwachs von Nennwert und Kapitaleinlagereserven künftig unabhängig von der Beteiligungsquote versteuern.
  • An einer Schweizer Börse kotierte Unternehmen dürfen Kapitaleinlagereserven nur noch dann steuerfrei auszahlen, wenn sie in gleicher Höhe steuerbare Dividenden ausschütten. Eine analoge Regel gilt beim Rückkauf eigener Aktien mit anschliessender Kapitalherabsetzung (Teilliquidation). Eine Ausnahme besteht für nach dem Februar 2008 zugezogene Unternehmen. Diese können aus dem Ausland übertragene Kapitaleinlagereserven ohne Einschränkung steuerfrei ausschütten.
  • Schweizerische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen sollen die pauschale Steueranrechnung beanspruchen können, wenn sie in der Schweiz ordentlich besteuert.

2. Umsetzung

Der Bundesrat hat für die Umsetzung einzelner Massnahmen auf Bundesebene bereits Verordnungen ausgearbeitet, die voraussichtlich ebenfalls per 1. Januar 2020 in Kraft treten werden. Detaillierte Ausführungsbestimmungen bestehen derzeit u.a. zur Patentbox und zum NID, wobei für letztere noch bis am 17. Juli 2019 die Vernehmlassungsfrist läuft. Von der Abschaffung der Steuerprivilegien sind in erster Linie die Kantone betroffen. Der Stand und der Fahrplan für die Umsetzung in den Kantonen sind jedoch uneinheitlich.

ADB wird zu einzelnen Themen in den kommenden Wochen detaillierter informieren. Vorab ist allerdings auf die beim Bund und in zahlreichen Kantonen (so bspw. in den Kantonen AG, BL, BS, GR, SG, SO, TG oder UR) unmittelbar bevorstehende Erhöhung der Teilbesteuerung auf Dividendenausschüttungen aus Beteiligungen von mindestens 10% hinzuweisen. Es ist zu prüfen, ob Ausschüttungen noch in diesem Jahr unter dem alten Recht vorgenommen werden sollten, um von der aktuell noch geltenden tieferen Besteuerung zu profitieren. Dabei sind Ausschüttungen grundsätzlich auch ohne Liquiditätsabfluss möglich und die Ausschüttungshöhe kann durch geeignete zivilrechtliche Massnahmen ggf. maximiert werden.