PUBLIKATIONEN

MWST-Satzerhöhung per 1. Januar 2024

In der Volksabstimmung vom 25. September 2022 wurde die Zusatzfinanzierung der AHV durch die Erhöhung der MWST-Sätze angenommen. Demzufolge werden die MWST-Sätze auf den 1. Januar 2024 erhöht:

 

 

Obwohl wir erst im Frühsommer 2023 stehen und das Jahr 2024 noch weit entfernt scheint, kann die MWST-Satz-Erhöhung bereits heute Relevanz haben. Insbesondere beim Verrechnen von periodenübergreifenden Leistungen ist Vorsicht geboten.

1.  Der Leistungszeitpunkt ist massgebend für die Anwendung der neuen MWST-Sätze

Für die Anwendung der neuen MWST-Sätze ist weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung massgebend, sondern der Zeitpunkt bzw. der Zeitraum, in dem die Leistung erbracht wird.

Alle Leistungen oder auch Teilleistungen, die nach dem 31. Dezember 2023 erbracht werden, sind zu den neuen Steuersätzen mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) abzurechnen und – um eine vollständige Überwälzung auf den Leistungsempfänger sicherzustellen – zu den neuen Steuersätzen zu fakturieren.

Somit sind die neuen MWST-Sätze bei der Erstellung von Offerten, Verträgen oder bei der Fakturierung von Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2023 erbracht werden, bereits heute zu berücksichtigen.

Nicht nur umsatzseitig, sondern auch aufwandseitig ist der Leistungszeitpunkt massgebend für den anzuwendenden Steuersatz. Aus dem Ausland bezogene Dienstleistungen, welche der Bezugsteuer unterliegen, sind somit je nach Zeitpunkt des Bezuges – und nicht nach Datum der Rechnung oder Zahlung – der Bezugssteuer zu den aktuellen oder den neuen Steuersätzen zu unterlegen.

2.  Periodenübergreifende Leistungen

Für periodische Leistungen, die teilweise nach der Steuersatzerhöhung erbracht werden, wie Abonnements, Service- und Wartungsverträge, Lizenzverträge etc. ist eine Aufteilung des Entgelts pro rata temporis auf aktuelle und neue Steuersätze vorzunehmen. Gleiches gilt für Vorauszahlungen für Leistungen, die teilweise nach dem 31. Dezember 2023 erbracht werden.

Für Aufträge, die per Ende Jahr noch nicht abgeschlossen sind, empfiehlt die ESTV per Ende 2023 eine Teilrechnung zum aktuellen Steuersatz zu stellen respektive die bereits erbrachten Leistungen in Situationsetats detailliert und korrekt abzugrenzen, damit die vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen auch zu einem späteren Zeitpunkt noch zum bisherigen Steuersatz abgerechnet werden können. Wird keine Aufteilung pro rata temporis vorgenommen, unterliegt die gesamte stichtagsübergreifende Leistung dem neuen, höheren, Steuersatz.

Dagegen sind Entgeltsminderungen, Retouren und Umsatzbonifikationen für Leistungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2024 mit den bisherigen Steuersätzen zu erfassen und mit der ESTV abzurechnen.

3.  Mehrjahresverträge

Besondere Vorsicht ist bei Verträgen mit langen Laufzeiten geboten. Wurden hier die zukünftigen Leistungen bereits in Rechnung gestellt, sind diese Rechnungen u.U zu stornieren und unter Berücksichtigung der neuen Steuersätze neu auszustellen und die Steuerdifferenz nachträglich zu fakturieren.

4.  Deklaration

Ab dem 3. Quartal 2023 können Umsätze sowohl zu den bisherigen als auch zu den neuen Steuersätzen in der MWST-Abrechnung erfasst werden. Werden davor Umsätze erzielt, welche dem höheren neuen Steuersatz unterliegen würden, sind diese vorläufig mangels entsprechendem Formularfeld in der jeweiligen Quartalsabrechnung zu den bisherigen Steuersätzen zu deklarieren. Mit der Abrechnung für das dritte Quartal 2023, spätestens jedoch mit der Finalisierung 2023, sind diese vorläufig abgerechneten MWST-Beträge zu korrigieren.

5.  Empfehlungen

  • Die neuen MWST-Sätze sind bereits heute bei der Erstellung von Offerten und Verträgen für Leistungen, die nach dem 1. Januar 2024 erbracht werden, zu beachten.
  • Entgelte, welche für Leistungen ab dem 1. Januar 2024 in Rechnung gestellt oder vereinnahmt werden, sollten bereits mit den neuen MWST-Sätzen verbucht und abgerechnet werden (ab dem 3. Quartal können solche Umsätze direkt mit den neuen Steuersätzen deklariert werden, davor werden sie zu den bisherigen Steuersätzen deklariert und abgerechnet und im 3. Quartal entsprechend korrigiert).
  • Leistungen, welche von den neuen Steuersätzen betroffen sind, sollten frühzeitig identifiziert werden. Die neuen Steuersätze sind in den Systemen zu implementieren, damit heute bereits die im Jahr 2024 zu erbringenden Leistungen (allenfalls pro rata) korrekt fakturiert, deklariert und abgerechnet werden können. Eine entsprechende Schulung der Mitarbeiter ist sicherzustellen.
  • In der Vergangenheit fakturierte Rechnungen sollten darauf hin geprüft werden, ob sie den Leistungszeitraum 2024 mitumfassen. Falls nötig, sind die entsprechenden Rechnungen zu stornieren und unter Berücksichtigung der neuen Steuersätze neu auszustellen.
  • Die MWST-Klausel in Offerten und Verträgen sollte daher im Hinblick auf den Leistungszeitpunkt oder neutral („Das Entgelt versteht sich zuzüglich der gesetzlichen MWST“) formuliert werden, um zivilrechtlich die Überwälzung der Steuersatzerhöhung auf den Leistungsempfänger sicherzustellen. Alt-Verträge mit ausdrücklicher Nennung der aktuellen Steuersätze sind auf die neuen Steuersätze hin anzupassen.
  • Vorsteuern können nur in Höhe der auf der Rechnung ausgewiesenen Steuer abgezogen werden. Ein besonderes Auge sollte daher auf die Erfassung von Aufwandpositionen mit automatischer Berechnung der Vorsteuer im Buchhaltungssystem geworfen werden. Unternehmen mit Vorsteuerkürzungen sollten darauf achten, dass im Jahr 2024 nachträglich für 2023 fakturierte Eingangsleistungen eine pro-rata Aufteilung des Entgelts für die Leistungsperiode 2023 enthalten, da bei diesen Unternehmen eine zu hoch ausgewiesene Vorsteuer nicht kostenneutral ist.
  • Ist die von der ESTV vorgesehene Abgrenzung zwischen Leistungen zu aktuellen und zu neuen Steuersätzen im System nicht umsetzbar, empfiehlt sich abhängig vom Risikopotential die Suche einer sachgerechten Lösung gemeinsam mit der ESTV.

 

Für weiterführende Informationen zur Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024 verweisen wir auf die MWST-Info 19 der Eidgenössischen Steuerverwaltung

 

 

Britta Rehfisch und Olivia Schwarz informieren Sie gerne.